Landesregister der Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge


Wenn Ehegatten in Ungarn keinen Ehevertrag abschließen, leben sie in ehelicher Zugewinngemeinschaft, d. h. sie erwerben Vermögen – von einigen Ausnahmen abgesehen – gemeinsam zu gleichen Teilen und gehen gemeinsam Verpflichtungen ein. Zwischen Lebenspartnern besteht diese vermögensrechtliche Vermutung nicht. Sie erwerben gemeinsames Vermögen im Verhältnis ihres Beitrags. Lebenspartner sind gleichgeschlechtliche oder nicht gleichgeschlechtliche Paare, die ohne formale Verbindung mit einander zusammen leben, während in Ungarn der Ausdruck „eingetragene Lebenspartner“ ein eheähnliches Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Personen bedeutet.


Durch Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag können die Parteien ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse nach ihrem Willen regeln, also von der gesetzlichen Regelung abweichen. Statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft können sie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Treffen sie keine diesbezügliche Vereinbarung über ihr Vermögen, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung.


Ziel der Erfassung dieser Verträge in einem Register ist es, das Nachweisen ihres Bestehens zu erleichtern. Das Register beweist nämlich – bis ein Anderes nicht nachgewiesen wird – mit öffentlichem Glauben das Bestehen dieser Verträge, und Dritte können sich auf Nichtkenntnis der Verträge nicht berufen. Die informatische Anwendung des Registers wird von der Landeskammer des Ungarischen Notariats betrieben.


Ein Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag ist gültig, wenn er in einer öffentlichen Urkunde oder in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde abgefasst ist, und gegenüber Dritten ist er rechtsgültig, wenn er im Register der Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge erfasst ist, bzw. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nachweisen können, dass Dritte vom Bestehen und Inhalt des Vertrags in Kenntnis waren oder hätten sein müssen. Demgemäß ist der vermögensrechtliche Vertrag auch dann als gültig anzusehen, wenn er im Register nicht erfasst ist, denn die Eintragung ist nur für das Inkrafttreten relevant.


Der Antrag auf Eintragung eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrags ins Register, auf seine Änderung, Löschung, Aufhebung oder Eintragung der Tatsache seiner Auflösung kann von den Vertragspartnern gemeinsam und persönlich gestellt werden. Dem Antrag sind der Vertrag selbst und auch die Urkunde über seine Änderung, Löschung, Aufhebung oder Auflösung beizufügen. Die Zuständigkeit des Notars richtet sich nach dem Wohnort oder Aufenthaltsort der Ehegatten bzw. der Lebenspartner. Die Zuständigkeit von Notaren mit Amtssitz in Budapest erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Hauptstadt.


Eintragungsverfahren und Abfrage des Registers sind kostenpflichtig.


Bei diesen vermögensrechtlichen Verträgen kann Auskunft sowohl über das Bestehen eines Vertrags als auch über seinen Inhalt verlangt werden.


· Auskunft über das Bestehen eines Vertrags


Wer sein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft macht, kann das Register bei jedem Notar einsehen, um Kenntnis über das Bestehen eines Vertrags zu erlangen, und er darf darüber Aufzeichnungen für sich machen. Zur Einsichtnahme sind Geburtsname (Vor- und Nachname), Geburtsdatum und -ort, sowie Geburtsname (Vor- und Nachname) der Mutter eines der Vertragspartner anzugeben. Bei Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses ist das Rechtsgeschäft oder der sonstige Grund zu nennen, auf dem die Rechtmäßigkeit der Einsichtnahme beruht.


· Auskunft über den Inhalt eines Vertrags


Über den Vertragsinhalt kann Auskunft nur auf Grund einer schriftlichen Vollmacht einer der Vertragspartner erteilt werden, und dazu befugt ist ausschließlich der Notar, der die Eintragung durchgeführt hat. Der Notar erteilt dem Antragsteller eine beglaubigte Ausfertigung des Vertrags, wenn ihn er selbst errichtet hat, bzw. er erteilt eine beglaubigte Abschrift des Vertrags, wenn er in einer durch einen Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde oder von einem anderen Notar errichtet wurde.


Auf Antrag erteilt der Notar einer im Register erfassten Person ein Zeugnis zum Nachweis der darin stehenden Angaben, bzw. einer im Register nicht erfassten Person zum Nachweis dessen, dass er im Register nicht erfasst ist.