INFORMATION ÜBER DIE BEGLAUBIGUNG VON URKUNDEN ZUR VERWENDUNG IM AUSLAND


INFORMATION ÜBER DIE BEGLAUBIGUNG VON URKUNDEN ZUR VERWENDUNG IM AUSLAND


Gemäß § 1 des Gesetzes Nr. VIII von 2008 ist ab 1. September 2008 zur Erteilung von Apostille auf Urkunden die im Ausland verwendet werden sollen nicht mehr das Justizministerium, sondern die Ungarische Notarkammer zuständig.


Die Ungarische Notarkammer ist zur Erteilung von Apostille, beziehungsweise zur diplomatischen Beglaubigung auf folgenden öffentlichen Urkunden zuständig:


1., mit der Unterschrift und dem Stempel des Notars versehenen öffentlichen Urkunden


2., von dem Notar Archivar ausgestellten beglaubigten Kopien


3., von den oben genannten Urkunden erstellten beglaubigten Übersetzungen (über die Personen und Behörden, die zur beglaubigten Übersetzung berechtigt sind, siehe den betreffenden Teil)


Für die Beglaubigung durch die Ungarische Notarkammer muss pro notarielle/Übersetzer Unterschrift 5000 HUF Verwaltungsgebühr auf eine von folgenden drei Weisen bezahlt werden:


a., mit Überweisung auf das Bankkonto der Ungarischen Notarkammer: 10918001-00000007-15030116 (bei Auslandsüberweisungen: IBAN: HU35 10918001-00000007-15030116, Swift-Code: BACXHUHB);


b., mit Postanweisung (gelber Scheck)


c., mit Bankkarte (vor Ort)


Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Bezahlung der Verwaltungsgebühr durch Anweisungen mit rosa Scheck NICHT MÖGLICH ist.


Die Bezahlung der Verwaltungsgebühr muss bei der Einreichung des Antrages mit täglichem Kontoauszug, beziehungsweise mit dem Scheck nachgewiesen werden.


Die Anträge auf Erteilung einer Apostille / diplomatischen Beglaubigung können entweder persönlich oder durch einen Vertreter im „Haus der Notare” (Közjegyzők Háza: 1087 Budapest, Stróbl Alajos utca 3/b. Erdgeschoss) während der Bürozeiten (Mo, Mi, Do, Fr: 9-12 Uhr, Dienstag: 9-12 Uhr und 13-16 Uhr) eingereicht werden. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die auf dem Antrag auf Erteilung einer Apostille / diplomatischen Beglaubigung angegebenen persönlichen Daten durch die Ungarische Notarkammer mit Vorlage des Personalausweises überprüft werden.


Der Antrag auf Erteilung einer Apostille / diplomatischen Beglaubigung kann auch auf dem Postweg (1535 Budapest, Pf.:839) eingereicht werden. In diesem Fall muss die Bezahlung der Verwaltungsgebühr bestätigenden Kontoauszug, bzw. der Scheck der Ungarischen Notarkammer dem Antrag beigefügt werden. Es muss auch angegeben werden, dass die zu beglaubigenden Urkunde in welchem Land verwendet werden soll.


Für die Beglaubigung von Gerichten, beziehungsweise von Justizministerium erstellten Dokumenten ist nach wie vor das Justizministerium zuständig.


Für die Beglaubigung von dem Nationalen Steuer- und Zollamt (NAV) erstellten, sowie andere öffentliche Urkunden ist das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Außenwirtschaftsbeziehungen zuständig. Weitere Informationen über die Beglaubigung finden Sie auf der Website des Ministeriums.