Leistungshinterlegung


Das BGB ermöglicht bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Leistung mittels Hinterlegung bei einem Gericht, auch die Hinterlegung bei einem Notar als Alternative (§ 6:56 BGB).


Abs. (1) § 6:53 BGB stellt vier alternative Voraussetzungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Leistung mittels Hinterlegung bei einem Gericht oder einem Notar:


Der Schuldner kann die Leistung, bestehend in Geldzahlung, Herausgabe eines Wertpapiers oder einer anderen Urkunde, auch mittels Hinterlegung beim Gericht bzw. bei einem Notar erbringen, wenn


a) die Person des Gläubigers unsicher ist, und sie vom Schuldner ohne eigenes Verschulden nicht festgestellt werden kann;


b) der Gläubiger am Erfüllungsort nicht vorzufinden ist;


c) der Gläubiger die vom Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt; oder


d) eine Mehrheit der Gläubiger nicht ermöglicht, dass der Schuldner zu Händen aller leistet.


Die Zuständigkeit des Notars beruht auf


a) Wohnort, Aufenthaltsort, bzw. Sitz oder Vertretungsort des Hinterlegungsgläubigers,


b) Entstehungsort der durch die Hinterlegung zu erbringenden Leistung , oder


c) der Erfüllungsort.


Der Antrag auf Annahme von Geld als Hinterlegung kann vom Hinterleger oder seinem Vertreter im Amtsraum des zuständigen Notars persönlich gestellt werden. Im Hinterlegungsantrag ist der zu hinterlegende Betrag in ungarischen Forint (HUF) anzugeben, und er ist nach Antragstellung – zusammen mit den Verfahrenskosten – auf das Anderkonto der Landeskammer in HUF zu überweisen.


Der Notar fasst über die Annahme der Hinterlegung keinen Beschluss, sondern er versieht den Hinterlegungsantrag mit dem Vermerk „Hinterlegungsauftrag vom Notar angenommen.“


Der Hinterleger kann die Hinterlegung solange widerrufen, bis der Notar den Gläubiger über die Hinterlegung nicht benachrichtigt hat.


Ist die Person des Gläubigers vor dem Notar bereits bei Annahme des Hinterlegungsauftrags über Geld bekannt, lässt er ihr den Beschluss über die Hinterlegung, sowie über die Möglichkeit der Antragstellung auf Überweisung binnen 15 Tagen zustellen. Ist die Person bei Annahme des Hinterlegungsauftrags für den Notar noch unsicher, hat er den Beschluss über die Hinterlegung, sowie die Möglichkeit der Antragstellung auf Überweisung binnen 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem sie für den Notar bekannt geworden ist, dem Gläubiger zuzustellen. Weist der Gläubiger diese seine Eigenschaft durch persönliches Erscheinen oder durch Vertretung vor dem Notar ordnungsgemäß nach, informiert ihn der Notar – soweit dies vorher nicht getätigt wurde – über die Hinterlegung, sowie über die Möglichkeit der Antragstellung auf Überweisung, und über diese Tatsache wird vom Notar eine Niederschrift aufgenommen.


Über die Überweisung des hinterlegten Betrags entscheidet der Notar, der den Beschluss über die Annahme der Hinterlegung gefasst hat. Die Überweisung des hinterlegten Betrags erfolgt auf Antrag, auf Ansuchen oder von Amts wegen. Von Amts wegen erfolgt die Überweisung, wenn die im Hinterlegungsantrag bestimmte Verwahrungsfrist verstrichen ist. Den Antrag auf Überweisung des hinterlegten Betrags kann der Gläubiger persönlich oder sein Vertreter in den Amtsräumen des zuständigen Notars auf einem von der Notarkammer für diesen Zweck bestimmten Formblatt stellen, indem er dieses lückenlos ausfüllt.


Bleibt nach Überweisung des hinterlegten Betrags ein Restbetrag übrig, wird dieser bei Anordnung der Rücküberweisung von der Notarkammer zurücküberwi