Bezirkskammern


Die Aufsicht über die Tätigkeit des Notars obliegt den Justizorganen und der Notarkammer. Notare verfügen über ein Selbstverwaltungsrecht.


Selbstverwaltungsgremien der Notare:


Bezirkskammer
Präsidium der Bezirkskammer
Landeskammer des Ungarischen Notariats


Selbstverwaltungsgremien des Notariats sind juristische Personen und zum Gebrauch des ungarischen Staatswappens berechtigt. Der Notar wird durch seine Ernennung zum Mitglied einer Bezirkskammer. Notaranwärter und Notarassessoren werden durch Eintragung in die Namensliste zum Mitglied einer Bezirkskammer. Die Notarkammern vertreten und schützen die Interessen und das Ansehen des Berufsstandes, und sie wirken an Vorbereitung von Rechtsnormen mit, die das Notariat betreffen. Die Bezirkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft aus den ernannten Notaren bzw. den eingetragenen Notarassessoren und -anwärtern des jeweiligen Bezirks besteht. In Ungarn gibt es fünf Bezirkskammern, mit Sitz in Budapest, Győr, Pécs, Szeged bzw. Miskolc.


Bezirkskammern


Präsident und Präsidium der Bezirkskammern werden von der Hauptversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Das Präsidium fungiert seinen Mitgliedern gegenüber als gesetzliche Kontrollinstanz, kann Disziplinarverfahren einleiten und wirkt bei Besetzung der Notarstellen mit.