Bestellung eines Sachverständigen und vorläufige Beweisaufnahme


Diese Gruppe der Verfahren ermöglicht einen außerstreitigen Vergleich zwischen den Parteien auf Grund eines Sachverständigengutachtens oder einer Beweisaufnahme, deren Anlass ein Beschluss eines Rechtspflegers mit amtsrichterähnlicher Rechtsstellung war. So kann die Anzahl der streitigen Verfahren verringert werden, die die Rechtsprechung unnötig belasten.


7.1 Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen


Gemäß Bestimmungen des Gesetzes Nr. XLV von 2008 über einzelne nichtstreitige notarielle Verfahren kann der Notar um Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen ersucht werden, wenn zur Feststellung oder Beurteilung einer für den Antragsteller erheblichen Tatsache oder eines Umstands besonderes Sachverständnis notwendig ist, und die Sache noch nicht rechtshängig ist. In diesem Verfahren ist der Gegner – im Gegensatz zum vorläufigen Beweisverfahren – nicht anzugeben.


Auf Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen ist ein Antrag mit folgendem Inhalt zu stellen:


  • Name und Anschrift (Sitz) des Antragstellers,
  • ausdrücklicher Antrag auf das Einleiten des Verfahrens,
  • Gründe der Antragstellung, kurze Beschreibung der Sachlage,
  • Gegenstand und Ort der Prüfung durch den Sachverständigen,
  • Fragen, die der Sachverständige auf Grund seiner Wahrnehmungen beantworten soll,
  • Name des zuständigen Notars, Angaben zur Feststellung der Zuständigkeit des Notars.

Als Sachverständigen kann der Notar einen registrierten gerichtlichen Sachverständigen, eine zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens berechtigte Wirtschaftsgesellschaft, ein Sachverständigeninstitut oder ein in einer besonderen Rechtsnorm bestimmtes staatliche Organ, Institution oder Organisation bestellen. Ein anderer Sachverständiger kann nur in Ermangelung der oben genannten Möglichkeiten ausnahmsweise bestellt werden. Der Sachverständige hat sein Gutachten binnen 30 Tagen ab Erhalt des Bestellungsbeschlusses vorzulegen. Der Notar kann die Abgabefrist auf vor Fristablauf eingereichtes Ansuchen des Sachverständigen einmal höchstens um 30 Tage verlängern. Das Sachverständigengutachten kann als Grundlage eines Vergleichs, aber auch als Beweismittel in einem streitigen Verfahren verwendet werden.


7.2 Vorläufige Beweisaufnahme


Im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes Nr. XLV von 2008 über einzelne nichtstreitige notarielle Verfahren kann der Notar zur Unterstützung einer einfachen und schnellen Rechtsdurchsetzung eine vorläufige Beweisaufnahme durchführen, um Beweise festzuhalten.


Durch dieses Verfahren können die Parteien, um den Rechtsstreit zu schlichten, noch vor Einleitung eines Prozesses Beweise beschaffen, die sie in einem späteren Gerichtsverfahren zur Beschleunigung der Urteilsfindung unmittelbar verwenden können, bzw. die ihnen zum außergerichtlichen Vergleich verhelfen können.


Eine vorläufige Beweisaufnahme kann stattfinden, wenn:


  • die Beweisaufnahme in einem späteren Zeitpunkt wahrscheinlich nicht mehr oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgreich durchgeführt werden könnte,
  • eine vorläufige Beweisaufnahme die Beendigung des Rechtsstreits vermutlich unterstützt,
  • die Partei wegen Sachmängel haftet,
  • eine vorläufige Beweisaufnahme gesetzlich statthaft ist,
  • der Antragsteller an der Beschaffung des Beweises – an der Feststellung einer besonders wichtigen Tatsache oder eines Zustandes – rechtlich interessiert ist.

In diesem Verfahren ist der Gegner – im Gegensatz zum Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen – zu nennen.


Ist die Sache zivil- oder strafrechtlich bereits rechtshängig, kann eine vorläufige Beweisaufnahme vor dem Notar nicht stattfinden.


Ist es zur erfolgreichen vorläufigen Beweisaufnahme vor dem Notar notwendig, kann der Notar auf Antrag der Partei auch einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen.


Eine vorläufige Beweisaufnahme vor dem Notar wird durch Antrag an den zuständigen Notar eingeleitet. Der Notar hat alle Parteien anzuhören und ihre Erklärungen in einer Niederschrift festzuhalten.