Diese Gruppe der Verfahren ermöglicht einen außerstreitigen Vergleich zwischen den Parteien auf Grund eines Sachverständigengutachtens oder einer Beweisaufnahme, deren Anlass ein Beschluss eines Rechtspflegers mit amtsrichterähnlicher Rechtsstellung war. So kann die Anzahl der streitigen Verfahren verringert werden, die die Rechtsprechung unnötig belasten.
7.1 Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Gemäß Bestimmungen des Gesetzes Nr. XLV von 2008 über einzelne nichtstreitige notarielle Verfahren kann der Notar um Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen ersucht werden, wenn zur Feststellung oder Beurteilung einer für den Antragsteller erheblichen Tatsache oder eines Umstands besonderes Sachverständnis notwendig ist, und die Sache noch nicht rechtshängig ist. In diesem Verfahren ist der Gegner – im Gegensatz zum vorläufigen Beweisverfahren – nicht anzugeben.
Auf Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen ist ein Antrag mit folgendem Inhalt zu stellen:
Als Sachverständigen kann der Notar einen registrierten gerichtlichen Sachverständigen, eine zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens berechtigte Wirtschaftsgesellschaft, ein Sachverständigeninstitut oder ein in einer besonderen Rechtsnorm bestimmtes staatliche Organ, Institution oder Organisation bestellen. Ein anderer Sachverständiger kann nur in Ermangelung der oben genannten Möglichkeiten ausnahmsweise bestellt werden. Der Sachverständige hat sein Gutachten binnen 30 Tagen ab Erhalt des Bestellungsbeschlusses vorzulegen. Der Notar kann die Abgabefrist auf vor Fristablauf eingereichtes Ansuchen des Sachverständigen einmal höchstens um 30 Tage verlängern. Das Sachverständigengutachten kann als Grundlage eines Vergleichs, aber auch als Beweismittel in einem streitigen Verfahren verwendet werden.
7.2 Vorläufige Beweisaufnahme
Im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes Nr. XLV von 2008 über einzelne nichtstreitige notarielle Verfahren kann der Notar zur Unterstützung einer einfachen und schnellen Rechtsdurchsetzung eine vorläufige Beweisaufnahme durchführen, um Beweise festzuhalten.
Durch dieses Verfahren können die Parteien, um den Rechtsstreit zu schlichten, noch vor Einleitung eines Prozesses Beweise beschaffen, die sie in einem späteren Gerichtsverfahren zur Beschleunigung der Urteilsfindung unmittelbar verwenden können, bzw. die ihnen zum außergerichtlichen Vergleich verhelfen können.
Eine vorläufige Beweisaufnahme kann stattfinden, wenn:
In diesem Verfahren ist der Gegner – im Gegensatz zum Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen – zu nennen.
Ist die Sache zivil- oder strafrechtlich bereits rechtshängig, kann eine vorläufige Beweisaufnahme vor dem Notar nicht stattfinden.
Ist es zur erfolgreichen vorläufigen Beweisaufnahme vor dem Notar notwendig, kann der Notar auf Antrag der Partei auch einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen.
Eine vorläufige Beweisaufnahme vor dem Notar wird durch Antrag an den zuständigen Notar eingeleitet. Der Notar hat alle Parteien anzuhören und ihre Erklärungen in einer Niederschrift festzuhalten.