Verfahren zur Nichtigerklärung von verlorengegangenen Wertpapieren und Urkunden


Der Notar hat beim Ersetzen von verlorengegangenen, entwendeten oder vernichteten Wertpapieren oder Urkunden (z. B. Sparbücher, Wechsel, Scheck) mitzuwirken.


Zum Ersetzen eines Wertpapiers oder einer Urkunde bedarf es der Nichtigerklärung, die bei einem Notar beantragt werden kann. Das Wesen der Nichtigerklärung besteht darin, dass mit einem von einem Notar für nichtig erklärten Wertpapier oder einer Urkunde das darin enthaltene Recht oder Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann, und sie können ersetzt werden.


Der Notar erlässt ein so genanntes Aufgebot mit den im Antrag genannten Daten. Das Aufgebot ist für 6 Monate – bei Wechseln und Schecks kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden – zu veröffentlichen.


Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch die Landeskammer der Ungarischen Notare in ihrem elektronischen Informationssystem im Internet. Es ist ständig, öffentlich und kostenlos zugänglich.


Das Wesen der öffentlichen Bekanntmachung des Aufgebots besteht darin, dass während ihrer Dauer der Besitzer das Wertpapier oder die Urkunde beim verfahrenden Notar vorlegen, oder Angaben über ihr Vorhandensein machen kann. In diesen Fällen wird das notarielle Verfahren eingestellt. Wird aber das Wertpapier oder die Urkunde nicht vorgelegt, und werden über ihr Vorhandensein keine Angaben gemacht, erklärt der Notar das Wertpapier oder die Urkunde für nichtig. Auf Grund des notariellen Beschlusses über die Nichtigerklärung wird ein neues Wertpapier oder eine neue Urkunde ausgestellt und dem Berechtigten zur Verfügung gestellt.