Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften


Eine eingetragene Lebenspartnerschaft entsteht durch die gleichlautende, persönliche Erklärung zweier, gleichzeitig anwesender, gleichgeschlechtlicher, volljähriger Personen vor dem Standesbeamten darüber, dass sie mit einander eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen wollen. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann also nur zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern bestehen, und diese Beziehung hat die im Gesetz bestimmten, eheähnlichen Rechtsfolgen. Bei Zerrüttung der Lebenspartnerschaft, wenn die Partner die Lebenspartnerschaft aufheben wollen und sich darüber, sowie über die Teilung des gemeinsamen Vermögens einig sind, können sie die Aufhebung beim zuständigen Notar beantragen. Der vom Notar genehmigte Vergleich ist mit einer gerichtlichen Scheidung gleichwertig.