Lebenspartnerschaftsregister


Das Lebenspartnerschaftsregister belegt, dass Personen, die eine diesbezügliche Erklärung abgegeben haben und diese im Register der Erklärungen über Lebenspartnerschaften erfasst ist, mit einander eine Lebenspartnerschaft führen. Das Lebenspartnerschaftsregister wird von der Landeskammer des Ungarischen Notariats mit gesetzlicher Ermächtigung betrieben und von den Notaren geführt.


Durch die Möglichkeit einer Lebenspartnerschaftserklärung sichert der Staat den Lebenspartnern zu, vor einem Notar gemeinsam eine Erklärung abzugeben, und diese Erklärung weist mit öffentlichem Glauben das Bestehen einer Lebenspartnerschaft nach, solange nicht ein Anderes bewiesen wird.


Ein Verfahren zur Erfassung der Lebenspartnerschaftserklärung im Register wird auf gemeinsamen Antrag von volljährigen Lebenspartnern eingeleitet. Eine Lebenspartnerschaftserklärung kann nur höchstpersönlich abgegeben werden. Bei einer gemeinsamen Erklärung beruht die Zuständigkeit des Notars auf dem Wohnort oder Aufenthaltsort einer der Parteien.


Vor dem Notar haben die Antragsteller zu erklären, dass sie miteinander in einer Lebenspartnerschaft gemäß BGB leben.


Die Tatsache der Erklärungsabgabe wird vom Notar in die elektronische Datenbank der Landeskammer des Ungarischen Notariats eingeführt, und durch diese Eintragung entsteht eine widerlegbare Vermutung. Der Notar fasst einen Beschluss über die Eintragung ins Lebenspartnerschaftsregister, der die gleiche Wirkung hat, wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Im Verfahren ist keine Beweisaufnahme statthaft.


Das Register wird das Bestehen der Lebenspartnerschaft ausschließlich vom Tag der Erfassung nachweisen, zur Abgabe einer rückwirkenden Erklärung besteht keine Möglichkeit. Im Lebenspartnerschaftsregister bleiben die Angaben über die Lebenspartnerschaft 100 Jahre lang vom Tag der Eintragung enthalten.


Besteht die Lebenspartnerschaft nicht mehr, genügt eine dahingehende einseitige Erklärung eines der Lebenspartner vor dem Notar, und auf Grund seines einseitigen Antrags wird die Erklärung über das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft ins Register eingeführt.


Auf Antrag stellt der Notar der im Register erfassten Person ein Zeugnis zum Nachweis ihrer registrierten Angaben, bzw. einer im Register nicht erfassten Person zum Nachweis dessen, dass er im Lebenspartnerschaftsregister nicht erfasst ist.