Verwahrung von Urkunden und Testamenten


Aus der Vertrauensstellung des Notars folgt, dass er als Vertrauensperson Verwahrungsgeschäfte übernimmt. Verwahrungsaufgaben nimmt er in selbstständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht auf Anweisung, sondern auf Antrag wahr. Verwahrungsverfahren können in drei große Gruppen eingeteilt werden.


9/a Verwahrung von Urkunden und Testamenten


Ziel der notariellen Verwahrung von Urkunden ist die Erleichterung eines späteren eventuellen Beweisverfahrens, bzw. Sicherung von Rechten und Vorrechten. Der Notar setzt bei Übernahme einer Urkunde zur Verwahrung eine Niederschrift auf. Er hat sich über den Inhalt der Urkunde zu vergewissern, deshalb kann kein geschlossener Umschlag zur Verwahrung übernommen werden. Die Urkundenverwahrung kann bei einer späteren Beweisaufnahme eine wichtige Rolle spielen. Im Streitfall kann z. B. ein Urheber nachweisen, dass das urheberrechtlich geschützte Werk von ihm stammt, und er das Vorrecht besitzt. Der Notar darf eine verwahrte Urkunde nur dem Hinterleger oder einer von ihm genannten Person nach Prüfung ihrer Identität aushändigen. Der Hinterleger hat zu bestimmen, wann der Notar die Urkunde herauszugeben hat, eine Verwahrung kann also nicht endgültig sein. Für Verwahrung von Wechseln und Datenträgern gelten die gleichen Regeln.


Zur sicheren Verwahrung und zur unbedingten Durchsetzung des letzten Willens kann ein Testament vom Erblasser nur persönlich beim Notar hinterlegt werden. Es kann sowohl offen als auch verschlossen übergeben werden. Im zweiten Fall übergibt der Klient ein verschlossenes Schriftstück und erklärt, dass es sich dabei um sein Testament handle. Der Notar kann sich dessen jedoch nicht vergewissern. Gemäß BGB ist ein nicht eigenhändig geschriebenes Testament auch ohne Unterzeichnung durch zwei Zeugen, nur mit Unterschrift des Erblassers gültig. Von Übernahme des Testaments nimmt der Notar eine Niederschrift auf, und das Testament wird der Niederschrift beigefügt. Der Notar darf ein bei ihm hinterlegtes Testament nur dem Erblasser persönlich zurückgeben, nach seinem Tode hat er es dem im Nachlassverfahren tätigen Notar zu übersenden.