Notarhaftung


Disziplinarhaftung


Gegen Notare, die Vorschriften des NotG verletzen, kann wegen Dienstvergehen eine Disziplinarstrafe verhängt werden. Die mildeste Disziplinarstrafe ist der Verweis, und die schwerste die Amtsenthebung. Disziplinarstrafen werden in erster Instanz vom Disziplinarrat am Gerichtshof der jeweiligen Bezirkskammer, und in zweiter Instanz vom Disziplinarrat des Notariats an der Kurie zugemessen.


Finanzielle Haftung


Notare sind verpflichtet, durch ihre Amtshandlungen verursachte Schäden zu ersetzen und bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechen Schmerzensgeld nach Vorschriften des BGB zu zahlen. Gemäß § 6:549 Abs. (2) des Gesetzes Nr. V vom Jahre 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch sind auf Schäden aus Amtshandlungen des Notars die Vorschriften über Haftung im Verwaltungsamte entsprechend anzuwenden. Voraussetzung einer Klage auf Schadensersatz ist die Erschöpfung des ordentlichen Rechtswegs. Um eventuelle Schadensersatzansprüche befriedigen zu können, sind Notare gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 50 Millionen Forint (ca. 164.000,- EUR) abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dieser Betrag ist der höchste, über den juristische Berufe in Ungarn eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen.