Nachlassverfahren


Das Nachlassverfahren ist – im Sinne des § 2 Abs. (1) des Gesetzes Nr. XXXVIII von 2010 über das Nachlassverfahren (im Weiteren: NachlG) – ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem das notarielle Verfahren die gleiche Wirkung hat wie ein Verfahren des Amtsgerichts. Notarbeschlüsse können Urteilskraft besitzen, gegen sie ist der Rechtsweg zum Gerichtshof (zweite Instanz) zulässig.


Ziel des Nachlassverfahrens ist es, die vermögensrechtliche Rechtsnachfolge nach dem Tod einer Person festzustellen. Zuständig für das Verfahren ist der Notar, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zuletzt seinen ständigen inländischen Wohn- oder Aufenthaltsort hatte. Hatte er keinen gemeldeten Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für den Fall der Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk der Erblasser verstorben ist. In sonstigen Fällen ist der Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Nachlass befindet, und schließlich, wenn keine andere Möglichkeit besteht, der Notar, dem der Fall auf Ansuchen des betroffenen Erben von der Landeskammer des Ungarischen Notariats übertragen wird.


Aufgabe des Notars ist es, den am Nachlassverfahren interessierten Personen unabhängige und unparteiliche Hilfe zu leisten, sie über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Dem notariellen Verfahren geht ein Verfahren in dem für den Nachlass zuständigen Bürgermeisteramt vor. Der Notar beginnt mit der Vorbereitung der Nachlassverhandlung, nachdem der Verwaltungsleiter der Gemeinde das Nachlassinventar aufgestellt hat. Der Notar legt einen Verhandlungstermin erst fest, wenn die Sache verhandlungsreif ist, also wenn alle Angaben zur Klärung des Tatbestands zur Verfügung stehen. Angesichts dessen, dass der Notar bei der Verhandlungsvorbereitung die betroffenen Organe per Post anzusuchen hat, kann die Verhandlungsvorbereitung mehrere Monate in Anspruch nehmen.


Nach der Vorbereitung kann der Notar den Termin für die Nachlassverhandlung anberaumen. Zur Verhandlung werden die am Nachlassverfahren beteiligten Personen geladen. Sollte ein Betroffener zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung weder persönlich noch durch Vertretung erscheinen, wird die Verhandlung durchgeführt, der Nachlass übergeben oder das Verfahren durch einen anderen Beschluss beendet.


Der Erbe kann in der Nachlassverhandlung den Nachlass oder einen Teil davon einem Miterben, einem am Nachlassverfahren unmittelbar nicht interessierten Erben oder einem Nachlassgläubiger überlassen. Der Erbe ist am Erscheinen des Nachlasserwerbers oder an der Beifügung seiner Erklärung interessiert. Sollte der Erwerber weder erscheinen noch eine schriftliche Erklärung abgeben, wird die Übertragung des Nachlasses nicht berücksichtigt. Der überlebende Ehegatte bzw. Bestandserben können die Ablösung des Witwenrechts des Ehegatten auch in der Nachlassverhandlung verlangen.


Die Parteien (die am Nachlassverfahren beteiligt sind) haben von ihren Rechten gutgläubig Gebrauch zu machen und ihre Pflichten aus dem Verfahren zu erfüllen. Sie sind auch verpflichtet, ihre Tatsachenbehauptungen und Erklärungen nach Stand der Sachen sorgfältig und rechtzeitig abzugeben.


In der Verhandlung werden vom Notar auf Grund der abgegebenen Erklärungen und der zur Verfügung stehenden Schriftstücke der zur Nachlassübergabe erforderliche Tatbestand, die Erbfolge, sowie die bezüglich des Nachlasses gestellten Ansprüche festgestellt. Bei Klärung der Tatsachen sind auch die verwandtschaftlichen oder Angehörigkeitsverhältnisse zwischen dem Erblasser und der als gesetzlicher Erbe auftretenden Person festzustellen.


Nach der Nachlassverhandlung fasst und verkündet der Notar den Beschluss über die Nachlassübergabe, gegen den Berufung beim für den Amtssitz des Notars zuständigen Gerichtshof eingelegt werden kann.


Die Kosten des Nachlassverfahrens bestehen vor allem aus der Gebühr für die Amtshandlung und aus der Aufwandentschädigung, die dem Notar gemäß Notarkostenordnung zustehen. Die Notarkosten hat der Erbe zu tragen, in Ermangelung eines solchen die Person, die Anspruch auf den Nachlass erhoben hat. Sind zum Tragen oder Vorschießen der Kosten eines Nachlassverfahrens mehrere Personen verpflichtet, haften sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung.


Es ist hervorzuheben, dass der ungarische Notar am Nachlassverfahren nicht nur durch Mitwirkung, Vorbereitung oder Ergänzung beteiligt ist, sondern er wickelt das ganze Verfahren ab, und bei Feststellung der Tatsachen, auf Grund er seine Beschlüsse fasst, stehen ihm Ermessung und Entscheidung zu. In gewissen Verfahrensabschnitten führt er Beweisaufnahmen gemäß den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes Nr. III von 1952 über das Zivilverfahren (im Weiteren: ZPO) durch [z. B. § 97 Abs. (2) des NachlG]. Ein durch einen Beschluss des Notars genehmigter Vergleich hat die gleiche Wirkung, wie ein Vergleich vor Gericht, er besitzt also nicht nur formelle, sondern auch materielle Rechtskraft (res iudicata).