Mahnverfahren


Das Mahnverfahren ist ein notarielles Verfahren zur schnellen und wirksamen Eintreibung von Geldforderungen. Bei abgelaufenen Geldforderungen unter drei Millionen Forint ist nur ein notarielles Verfahren möglich, der Gläubiger kann nicht unmittelbar ein Gericht anrufen. Besteht die Forderung in einem Betrag zwischen drei Millionen und dreißig Millionen Forint, kann der Gläubiger entscheiden, ob er ein Gericht anruft oder nicht.


Ein notarielles Verfahren ist nicht statthaft, wenn


– keine ladungsfähige ungarische Anschrift der Parteien vorliegt,


– die Forderung aus einem Arbeitsverhältnis stammt, und Gegenstand der Sache Entstehung, Änderung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, bzw. wegen schuldhafter Verletzung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber angewandte Rechtsfolgen, bzw. wegen Disziplinarverfahren verhängte Rechtsfolgen sind,


– der geforderte Betrag dreißig Millionen Forint übersteigt.


In diesen Fällen kann die Forderung streitig, also nur vor einem Gericht geltend gemacht werden.


Das Verfahren wird durch einen elektronischen Antrag des Gläubigers bei der Notarkammer eingeleitet. Die Kammer weist die Sache einem Notar auf elektronischem Weg zu, der innerhalb 72 Stunden ab Eingang des Antrags tätig werden muss. Der erlassene Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt, der 15 Tage hat, Widerspruch einzulegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger gegen geringe Verfahrensgebühren innerhalb von drei Wochen einen vollstreckbaren Rechtstitel mit Wirkung eines Urteils bekommen. Erfahrungen der vergangenen fünf Jahre zeigen, dass die Schuldner nur in 6-7% der Fälle vom Rechtsbehelf des Widerspruchs Gebrauch machen. Das Verfahren ist einmalig, denn es kann voll elektronisch ablaufen. Wird kein Widerspruch eingelegt aber auch nicht freiwillig gezahlt, kann der Gläubiger elektronisch das Erlassen eines Vollstreckungsbescheids v erlangen, der vom Notar elektronisch an die Vollstreckungskammer weitergeleitet wird, die die Sache elektronisch einem Vollstreckungsorgan zuweist. Innerhalb sechs Wochen ab Antragsstellung kann also auch die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.


Natürliche Personen, bzw. Hausgemeinschaften, sowie Non-Profit-OHG-s und KG-s, die ohne juristische Vertretung agieren, können ihren Antrag auf Erlassen eines Zahlungsbefehls sowohl mündlich als auch schriftlich stellen, und zwar bei jedem beliebigen Notar.


Das Verfahren ist gebührenpflichtig, die Gebühr ist bei Einreichen des Antrags zu entrichten. Sie beträgt 3% des zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geschuldeten Betrags ohne Beiträge und Zuschläge (Gebührenbemessungsgrundlage), jedoch mindestens HUF 8.000,-, bzw. für jeden Verfahrensbeteiligten jeweils HUF 1.600,-, aber höchstens HUF 300.000,-.