Europäisches Mahnverfahren


Das Europäische Mahnverfahren ist eine zusätzliche und fakultative Alternative für den Antragssteller, fällige Geldforderungen aus grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen beizutreiben.


Das Verfahren ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Mahnverfahren (im Weiteren: EuMahnVO) reguliert, beziehungsweise ist in solchen Verfahrensfragen, über die in der Verordnung ausdrücklich nichts bestimmt ist, das nationale Recht – in Ungarn vorwiegend das Gesetz Nr. L von 2009 über das Mahnverfahren (im Weiteren: Fmhtv.) und das Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (im Weiteren: Pp.) – anzuwenden.


In Ungarn sind die Notare befugt, in solchen Verfahren vorzugehen. Der Antrag ist nur unter Verwendung des Formblatts in Papierform und nur an den Notar zu richten, der die Dokumente in Papierform ausfertigt und den Parteien zustellen lässt. Der Antrag kann bei jedem Notar eingereicht werden.


Anwendungsbereich


Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung bezifferter, aus grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen erstehenden Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind. Die EuMahnVO ist nicht anzuwenden auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie auf die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte, auf die ehelichen Güterstande, auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrecht und – mit einigen Ausnahmen – auf Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen. Anders als im ungarischen Mahnverfahren können Forderungen, die im Anwendungsbereich der EuMahnVO fallen, ungeachtet des Streitwerts beigetrieben werden.


Eine „grenzüberschreitende Rechtssache“ liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts (in Ungarn: Notar) hat. In Dänemark kann das Verfahren nicht eingeleitet werden.


In Ungarn kann das Verfahren wie folgt eingeleitet werden:


Antragsteller wohnhaft in

Antragsgegner wohnhaft in

in Ungarn kann man das Europäische Mahnverfahren

Ungarn

Ungarn

nicht einleiten

Drittstaat

Ungarn

nicht einleiten (aber in Mitgliedstaaten anders als Ungarn kann man es einleiten!)

EU-Mitgliedstaat

Ungarn

einleiten

Ungarn

EU-Mitgliedstaat

einleiten

EU-Mitgliedstaat

EU-Mitgliedstaat

einleiten

Drittstaat

EU-Mitgliedstaat

einleiten

EU-Mitgliedstaat

Drittstaat

einleiten

Ungarn

Drittstaat

nicht einleiten (aber in Mitgliedstaaten anders als Ungarn kann man es einleiten!)

Drittstaat

Drittstaat

nicht einleiten


Zuständigkeit wird in erster Linie nach den Regelungen der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, aber Verordnung 4/2009 des Rates, internationale Übereinkommen und das Recht des Mitgliedstaates des befassten Gerichts ist auch anwendbar. Wenn der Antragsteller eine Forderung aus einem Verbrauchervertrag beitreiben will, und der Antragsgegner ist der Verbraucher, Zuständigkeit wird durch Artikel 6 (2) der EuMahnVO bestimmt, nach dem nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.


Das Verfahren


Das europäische Mahnverfahren beginnt auf Antrag. Nach der EuMahnVO ist der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls unter Verwendung des Formblatts „A“ (Anhang I) zu stellen. Dieses ist in allen Amtssprachen der EU auf der Internet-Seite des Europäischen Justizportal zuganglich: https://e-justice.europa.eu/content_european_payment_order_forms-156-hu.do.


Der Antrag ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht bzw. der in Ungarn zu befassende Notar anerkennt. Das Formular muss in der ungarische Sprache jedenfalls ausgefüllt werden, falls es bei einem ungarischen Notar eingereicht wird, und außerdem soll ein in der Sprache des Mitgliedstaats des Schuldners ausgefüllte Antrag auch eingereicht werden, weil der Notar eine Kopie des Antrags dem Schuldner zustellen muss (die Übersetzung kann durch die Internet-Seite des Europäischen Justizportal vollgebracht werden). Keine Beweise sollen dem Antrag beigefügt werden, aber die Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden, sollten im Antrag bezeichnet werden.


Gegen die Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.


Sind die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllt, so erlässt der Notar mit Anwendung des im Anhang der EuMahnVO befindlichen Formblatts „E“ (Anhang V) zusammen mit der Kopie des den Antrag beinhalteten Formblatts so bald wie möglich, d.h. in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung des entsprechenden Antrags, einen Europäischen Zahlungsbefehl.


Der Europäische Zahlungsbefehl wird in Ungarn gemäß Fmhtv. und Pp., und in anderen Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zugestellt.


Wenn der Schuldner Einspruch einlegt, wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt – im Fall eines Europäischen Zahlungsbefehls erlassen durch einen ungarischen Notar, vor dem zuständigen ungarischen Gericht.


Wenn der Schuldner keinen Einspruch einlegt, so erklärt der Notar den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts „G“ unverzüglich für vollstreckbar.


Vollstreckung in Ungarn oder in einem anderen Staat


Aufgrund eines vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehls kann die Vollstreckung in dem Mitgliedstaat beantragt werden, wo der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände hat. Für die Vollstreckung gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung beantragt wird.


Wird die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, kann die Vollstreckung aufgrund des mit dem Formblatt „G“ (Anhang VII) in Ungarn für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls in den anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) unmittelbar – d.h. ohne Erklärung des Europäischen Zahlungsbefehls vollstreckbar in dem anderen Mitgliedstaat – bei dem da zuständigen Gericht beantragt werden.


Vollstreckung in anderen Staaten kann wie folgt beantragt werden:

Staat

die Vollstreckung kann man beantragen

Rechtsgrundlage

andere EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks)

unmittelbar

Artikel 19 EuMahnVO

Dänemark

Verfahren eingeleitet vor 10 Januar 2015

nach Exequaturverfahren

Verordnung (EG) 44/2001

Verfahren eingeleitet nach 10 Januar 2015

unmittelbar

Verordnung (EU) 1215/2012

Island, Norwegen, Schweiz

nach Exequaturverfahren

Lugano Übereinkommen

alle weitere Drittstaaten

nach Anerkennung und Exequaturverfahren

internationales Übereinkommen oder Recht des Drittstaates


Wird die Vollstreckung aufgrund eines in Ungarn ausgestellten Europäischen Zahlungsbefehls in Ungarn beantragt, ist das Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung anzuwenden, und der Notar, der das Europäische Zahlungsbefehl erlassen hat, wird ein Vollstreckungsblatt ausfertigen.


Gebühr


Procedural fee must be paid for the civil law notary. For further information on the fee please refer to, A közjegyzői díjszabás A közjegyzői díjszabás (A közjegyzőről > A közjegyzői tevékenység > A közjegyzői díjszabás) .