Das Europäische Mahnverfahren


Das europäische Mahnverfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (im Weiteren: MahnVO [EG]) ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark – anzuwenden. Die Rechtssache gilt als grenzüberschreitend, wenn mindestens eine der Parteien seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in dem Mitgliedstaat hat, wo das für ihn zuständige Gericht (in Ungarn: der Notar) seinen Amtssitz hat. (Art. 3 MahnVO [EG])


Das Europäische Mahnverfahren steht dem Gläubiger als alternative Durchsetzungsmöglichkeit seiner Forderungen zur Verfügung, aber er ist weiterhin berechtigt, das Verfahren im nationalen Recht in Anspruch zu nehmen. In Verfahrensfragen, die in der Verordnung ausdrücklich nicht geregelt sind, ist weiterhin nationales Recht anzuwenden. Die sachliche Zuständigkeit für das Europäische Mahnverfahren liegt in Ungarn bei den Notaren, so ist im Weiteren unter Gericht auch Notar zu verstehen. Das Europäische Mahnverfahren läuft auf Papier. Anträge sind schriftlich bei einem beliebigen Notar zu stellen, der die Unterlagen in Papierform erstellt und den Parteien zustellen lässt.


Die objektive Geltung der MahnVO [EG] erstreckt sich auf fällige Geldforderungen. (Art. 4 MahnVO [EG])


Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf Durchsetzung von Forderungen aus dem ehelichen Güterrecht und aus dem Erbrecht, auf Ansprüche aus nichtvertraglichen Schuldverhältnissen – von einigen Ausnahmen abgesehen –, und auf Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung (Art. 2 MahnVO [EG]).


Ein ungarischer Gläubiger (mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Ungarn) oder ein Gläubiger aus Drittstaaten kann gegen einen ungarischen Schuldner ausschließlich ein ungarisches Mahnverfahren einleiten lassen.


Ein Gläubiger aus der EU (mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU – mit Ausnahme von Ungarn und Dänemark) kann gegen einen ungarischen Schuldner sowohl ein ungarisches als auch ein Europäisches Mahnverfahren beantragen.


Ein Gläubiger aus Ungarn, aus der EU oder aus einem Drittstaat kann gegen einen Schuldner aus der EU, bzw. ein Gläubiger aus der EU gegen einen Schuldner aus einem Drittstaat nur ein Europäisches Mahnverfahren beantragen – natürlich unter Beachtung der übrigen Zuständigkeitsvorschriften.


Endet die formelle Prüfung des Antrags nicht mit Abweisung, erlässt der Notar so schnell wie möglich, aber in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags unter Anwendung des Formblatts „E“ (Anlage der MahnVO [EG]) den Europäischen Zahlungsbefehl, und lässt ihn dem Gläubiger zusammen mit einer Abschrift des Formulars und des Antrags zustellen. Dem Zahlungsbefehl legt er auch das Formblatt „F“ (Anlage VI der MahnVO [EG]) bei, mit dem Einspruch erhoben werden kann. Erhebt der Schuldner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, übergeht das Verfahren in einen streitigen Zivilprozess vor dem örtlich und sachlich zuständigen ungarischen Gericht, wenn der Europäische Zahlungsbefehl von einem ungarischen Notar erlassen wurde. Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, wird der Europäische Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar, was der Notar auf dem Formblatt „G“ feststellt.


Die Anordnung der Vollstreckung auf Grund eines für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls kann in dem Mitgliedstaat beantragt werden, wo der Schuldner ein Vermögen hat, in das die Vollstreckung möglich ist. Auf Anordnung der Vollstreckung sind die Rechtsnormen des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem die Vollstreckung beantragt wird.